Herzlich Willkommen!

Das Schiedsverfahren

Ihr zuständiger Schiedsmann

Schiedsamtsbezirk Trierweiler

 

Ablauf eines Schiedsverfahrens

Von der Antragsstellung bis zum Vergleich

 

Kosten einer Verhandlung

Welcher Beitrag wird fällig und wer zahlt.


Ihr zuständiger Schiedsmann

Der Schiedsamtsbezirk Trierweiler besteht aus den Ortsgemeinden Franzenheim, Hockweiler, Igel, Langsur, Trierweiler und den Teilortsgemeinden Wintersdorf und Kersch.

Auf Vorschlag des Verbandsgemeinderates Trier-Land wurde Matthias Wagner aus Langsur-Metzdorf durch das Amtsgericht Trier ernannt.

Zuständig ist in der Regel die Schiedsperson des Amtsbezirks, in dem die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner wohnt.

 

Ablauf eines Schiedsverfahrens

Eingeleitet wird das Schiedsverfahren durch einen Antrag, in dem die Streitsache kurz dargestellt und das gewünschte Ziel erklärt wird. 

Der Schiedsmann bestimmt nun einen Termin, zu der beide Parteien geladen werden.

In dem Termin können die Parteien frei und ohne Öffentlichkeit ihre Differenzen darlegen. Kompromisse werden unter Mithilfe des Schiedsmannes gesucht. Wird ein Vergleich erzielt, wird dieser in einem Protokoll dokumentiert.

Sollte es zu keiner Einigung kommen, haben sie immer noch die Möglichkeit das Gericht anzurufen.

Kosten einer Schieds-Verhandlung

Die Kosten einer Schiedsverhandlung sind im Ver-gleich zu den Kosten vor Gericht marginal. Durchschnittlich entstehen Kosten zwischen 35,- und 40,- EUR. Diese setzen sich zusammen aus den Gebühren und den Auslagen, z.B. Postzustellungs-gebühren.

Der Schiedsmann soll einen Antrag erst bearbeiten, sofern der Antragssteller einen Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen geleistet hat.

Die Kostenübernahme kann jedoch auch noch in einem herbeigeführten Vergleich zwischen den Parteien neu geregelt werden. 

 

 


Die Rechtsgrundlagen des Schiedsamtswesen finden sich in der Schiedsamtsordnung Rheinland-Pfalz (RLP), in der Verwaltungsvorschrift zur Schiedsamtsordnung RLP, sowie im Landesschlichtungsgesetz RLP.

Weitere Regelungen finden Sie im Strafgesetzbuch (StGB), im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Landesnachbarrechtsgesetz RLP.