Aktuelles aus der Presse

 

 

    

 Der Wochenspiegel Mosel-Ruwer berichtete in der Ausgabe vom Freitag, den 28. Juli 2017, Service-Expertenrat

 

Nachbarrecht - Ist das Grillen im Freien erlaubt?

 

 

Gemütliche Grillabende finden in der Regel im Freien statt. Hierbei kann es zu erheblichen Beeinträchtigungen für den Nachbar kommen. Ob im Garten oder auch auf dem Balkon gegrillt wird, spielt dabei überhaupt keine Rolle.  

 

Der Geruch, sei es das deftige Steak oder auch der Qualm des Grillfeuers, kann für den lieben Nachbarn zu einer richtigen Qual werden. Denn nicht jeder liebt diese Gerüche. Findet das Grillen im Rahmen einer Feier statt, bleibt oft der entsprechende Lärmpegel auch nicht aus. Auch dies kann dann sehr schnell zum Ärgernis beim Nachbarn führen.

 

Ob und in welchem Umfang das Grillen erlaubt ist, wird durch deutsche Gerichte immer noch völlig unterschiedlich beurteilt. Es finden sich in der Bundesrepublik Gerichtsentscheidungen, welche das Grillen 5 Mal im Sommer erlauben, andere hingegen gestatten zwischen den Monaten Mai und August 16 Mal das Grillen. Ein Gericht sieht das Grillen kritischer und erlaubt es nur max. 1 Mal im Monat, bei einer mindestens 48 stündigen vorherigen Ankündigung.

 

Wenn sie eine Grillparty veranstalten wollen, sprechen sie am besten einige Tage vorher mit ihren Nachbarn. Hierbei können Sie für Verständnis werben und das gute nachbarschaftliche Verhältnis bewahren. Vielleicht wollen Sie ihren Nachbarn auch einladen.

 

Namen und Anschrift der für Sie zuständigen Schiedsperson erfahren sie beim Amtsgericht oder bei der Gemeindeverwaltung.

Weitere Informationen unter www.bds-rheinland-pfalz.de 

 

         Matthias Wagner 

Schiedsmann und Mediator

Landesvorsitzender Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen in  Rheinland-Pfalz

 

 

Der Wochenspiegel Mosel-Ruwer berichtete in der Ausgabe vom Freitag, den 28. April 2017

Service-Expertenrat

 

Nachbarrecht - Einfriedungen

 Die Preise für Baugrundstücke sind in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Aufgrund dessen erwerben immer mehr Bürger nur kleinere Grundstücke. Um aber eine gewisse Intimität auf dem Grundstück zu bewahren, werden Einfriedungen in vielfältiger Art errichtet.

 

 

Die Beschaffenheit der Einfriedung richtet sich nach dem Bebauungsplan, der Baugenehmigung oder einer sonstigen Satzung. Gegebenenfalls kann auch eine Ortüblichkeit bindend sein. Sollte auch eine Ortsüblichkeit nicht festzustellen sein, gilt ein fester Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,20 Meter als ortsüblich.

 

Einfriedungen müssen, ohne spezielles Verlangen des Nachbarn, entlang der Grenze auf dem eigenen Grundstück errichtet werden. Die Kosten sind hierbei selbst in voller Höhe zu tragen. Sind jedoch beide Nachbarn gegenseitig an einem Grenzabschnitt zur Einfriedung verpflichtet, dann müssen beide die Herstellungs-  und Unterhaltungskosten hälftig tragen.

 

Von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes, welches außerhalb der Ortslage liegt, müssen Einfriedungen auf Verlangen des Nachbarn einen halben Meter zurückbleiben. Es gilt, der Landwirt muss sein ganzes Feld bewirtschaften können.

 

Wird eine Einfriedung neu errichtet, beseitigt oder durch einen andere ersetzt, ist dies

grundsätzlich dem Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

 

Matthias Wagner

Schiedsmann und Mediator

 

 

 

Der Wochenspiegel Mosel-Ruwer berichtete in der Ausgabe vom Freitag, den 3. März 2017

Service-Expertenrat

 

Nachbarrecht - Ableiten von Niederschlagswasser

 

Die Entwässerung des Dachwassers auf dem Nachbargrundstück führt immer wieder zu heftigem Streit zwischen den Eigentümern angrenzender Grundstücke.  Ein Eigentümer muss Abwasser und Niederschlagswasser immer auf das eigene Grundstück ableiten, dabei darf das Abwasser nicht auf das Nachbargrundstück gelangen. Dies gilt insbesondere für Dachrinnen und Fallrohre. Kommunale Satzungen regeln diese Problematik oftmals durch einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Kanalisation.

Wasser darf auch nicht durch Flächenbefestigungen, zum Beispiel durch Beton- oder Steinplatten, auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet werden. Gleiches gilt für künstlich hergestellte Gräben. Auch ist es nicht zulässig, absichtlich Niederschlagswasser von einem höheren auf ein tiefergelegenes Grundstück zu leiten.

Jedoch gibt es auch keine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers eines Grund-stückes, den Ablauf des Niederschlagswassers auf das Grundstück des Nachbarn zu verhindern. Dies gilt besonders dann, wenn die natürliche Struktur und Gegebenheit des Bodens einen solchen Wasserabfluss bewirkt. In diesem Fall ist der benachteiligte Grundstückeigentümer selbst in der Pflicht sich um die „Entsorgung“ des Wassers auf seinem Grundstück zu kümmern.

Ferner ist es nicht erlaubt, Wasserleitungen zum Ableiten des Niederschlagwassers über bzw. durch das Grundstück des Nachbarn zu führen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Nachbarn.

 

 

 

Der Wochenspiegel Mosel-Ruwer berichtete in der Ausgabe vom Freitag, den 20. Januar 2017 

Service - Expertenrat 

 

 

Strafrecht und Schiedsamt: Außergerichtliche Schlichtung geht vor

 

Das Strafrecht in der Bundesrepublik Deutschland dient hauptsächlich zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Gesellschaft und dem Schutz wichtiger Rechtsgüter. Der Bürger soll seine grundrechtlich gesicherten Freiheiten ausleben dürfen. Hierzu besitzt der Staat einzig und allein das Gewaltmonopol. Dieses verhindert die Selbstjustiz der betroffenen Bürger. 

Der Zweck des Strafens ist seit Jahrhunderten heftig umstritten. Hervorgehoben werden die Vergeltung und der Schuldausgleich, aber auch im Präventionsgedanken die Abschreckung und die Vorbeugung.

Ein außergerichtlicher Streitschlichtungsversuch vor einem Gang zum Strafgericht  ist obligatorisch bei den Straftatbeständen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Beleidigung (§§ 185 -189 StGB), Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB), vorsätzliche („einfache“) und fahrlässige Körperverletzung (§§ 223 und 229 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und Vollrauschtaten (§ 323a StGB). Der im Schiedsverfahren vom Geschädigten geltend gemachte Anspruch muss auf die Genugtuung für die begangene Straftat gerichtet sein. Dies kann in Form einer Entschuldigung, Zahlung einer Geldbuße an eine gemeinnützige Einrichtung oder  als Leistung gemeinnütziger Arbeit erfolgen.

Mit der Beantragung eines Sühneverfahrens ruht die Strafantragsfrist. Diese Frist beträgt in der Regel drei Monate. Der Wunsch nach Strafverfolgung wird damit nicht gehemmt.

Mit einem Schiedsverfahren können Sie kostengünstig und nervensparend „ihre Welt“ wieder in Ordnung zu bringen.

 

Matthias Wagner 

Schiedsmann und Mediator

 

Vorsitzender Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen in  Rheinland-Pfalz

 

 

 

 

 

 

 

Der Wochenspiegel Mosel-Ruwer berichtete in der Ausgabe vom Freitag, den 16. Dezember 2016

 

Service - Expertenrat

 

Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung im Internet

 

Immer mehr Menschen beteiligen sich aktiv in sogenannten Foren und  tauschen sich mehr oder weniger aus. Leider fallen dann in den einzelnen Beiträgen  Wörter oder Sätze, welche man sonst vielleicht nicht in den Mund nehmen würde. Idiot, Spasti, Trottel, Schwein, Hure, Hornochse, Schlampe, A…., F…. sind eindeutig - auch vor Gericht - als Beleidigung zu werten.

Bei der üblen Nachrede werden Tatsachen behauptet, welche nicht der Wahrheit entsprechen, aber dazu geeignet sind, jemanden in der Öffentlichkeit in der Ehre herabzuwürdigen. Dies geschieht in der Regel gegen Dritte und nicht gegenüber dem Betroffenen.

Bei der Verleumdung drängen neben der Behauptung oder Verbreitung rufge-fährdender Tatsachen kreditgefährdende Fakten in den Vordergrund.

Was soll man also tun?

Sie sind sich sicher Opfer des einen zuvor genannten Straftatbestands zu sein. Sichern sie alle Beweismittel, zum Beispiel Tag und Uhrzeit der Straftat, Screenshots, Ausdrucke, Fotos, Daten vom Täter, etc. .

Wenn Sie den Täter namentlich kennen, können sie ein Sühneverfahren vor einer Schiedsstelle anstreben. Sprechen Sie mit ihrer zuständigen Schiedsfrau/Schieds-mann. Hier haben sie die Möglichkeit in einer vorgerichtlichen Streitschlichtung kostengünstig und nervensparend „ihre Welt“ wieder in Ordnung zu bringen.

 

Matthias Wagner

Schiedsmann und Mediator

Vorsitzender Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen in  Rheinland-Pfalz

 

 

 

Der Wochenspiegel Mosel-Ruwer berichtete in der Ausgabe vom Freitag, den 4. November 2016

 

Service - Expertenrat

 

Das Nachbarrecht auch beim Bepflanzen beachten!

 

Viele Grundstückseigentümer wollen im Herbst die Sommer- durch Winterbepflanzung ersetzen. Oftmals werden auch ganze Bäume bzw. Hecken neu eingeplant.

Hierbei sollte man jedoch die Regelungen des Nachbarrechts beachten, um spätere Differenzen oder gar Auseinandersetzungen mit seinem Nachbarn zu vermeiden.

In vielen Neubaugebieten werden durch das öffentliche Baurecht, unter Umständen durch den jeweiligen gültigen Bebauungsplan, bestimmte Arten von Bepflanzungen oder Einfriedungen, z.B. Hecken, vorgeschrieben. Sie sollten sich hier unbedingt vorher bei ihrem zuständigen Bauamt erkundigen, bevor die ersten Pflanzen eingesetzt werden.

Sollte es keine Vorschriften geben, kann man sich am rheinland-pfälzischen Nachbarrechtsgesetz orientieren. Hier werden die Pflanzen in drei Gruppen untergliedert; Bäume, Sträucher und Hecken. Bei Anpflanzungen im Grenzbereich müssen die gesetzlichen Abstandsregelungen eingehalten werden. Wobei sich an Grenzen zu landwirtschaftlichen, gärtnerisch oder für den Weinbau genutzten Grundstücksflächen die geltenden Abstände verdoppeln.

Die wichtigste Regel des privaten Nachbarrecht verliert aber auch hier nicht ihre Gültigkeit: Die Einigung unter den beteiligten Nachbarn hat absoluten Vorrang! Das bedeutet, kleinere oder größere Grenzabstände von Bäumen, Sträuchern und Hecken können grundsätzlich frei vereinbart werden. Hierzu zählen auch die Einfriedungen. Um spätere Missverständnisse vorzubeugen, sollten jedoch solche Vereinbarungen schriftlich fixiert und von allen Beteiligten unterschrieben werden.

 

 

Matthias Wagner

Schiedsmann und Mediator

 

Vorsitzender Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen in  Rheinland-Pfalz