Zuständigkeiten

Besondere Delikte aus dem Strafrecht


Der Sühneversuch ist Voraussetzung für die Er-hebung einer Privatklage bei folgenden Straftatbe-ständen:

 

Hausfriedensbruch ( § 126 StGB)

Beleidigung (§§ 185 bis 189 StGB)

Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)

Körperverletzung (§ 223 und 229 StGB)

Bedrohung (§ 241 StGB)

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Straftat nach § 323a StGB, wenn die im Rausch begangene Tat eine der zuvor genannten Vergehen ist

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über vermögens-rechtliche Ansprüche.

Beispiele: 

 

Hausordnung in Mietwohnungen,

Nebenkostenabrechnungen,

Private Darlehen,

usw.

im speziellen Nachbarrecht


Einigen sich die Nachbarn, treten die gesetzlichen Vorschriften zurück.

 

 

Einfriedungen,

Gremzabstände für Bäume, Sträucher, Hecken und Überhang, 

Einwirkungen vom Nachbargrundstück, Laubfall, Lärm, Eindringen von Tieren und Komposthaufen,

Grundstücksbeetretungsrechte, Antennenanlage, Hammerschlags- und Leiterrecht, Notwegerecht und Leitungsnotweg


Gemischte Sachen

Treten einer der o.g. Straftaten in Verbindung mit bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und/oder Nachbarrechtsstreitigkeiten können auch diese in einer Schlichtungsver-handlung geschlichtet werden.